In einem Musterprozess gegen das baselstädtische Gesundheitsdepartement focht die grösste Schweizer Krankenkasse Helsana vor Bundesgericht die Basler Spitaltarife an, welche für die ärztliche Behandlung von Privatpatienten (Privat- und Halbprivatabteilung) Zuschläge von 100% bis 170% gegenüber dem Sozialtarif für Grundversicherte (Allgemeinabteilung) vorsehen. Helsana wollte erreichen, dass auch die stationäre Behandlung im Spital dem sogenannten Tarifschutz des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) unterstellt wird. Eine Operation hätte dann in jedem Fall gleich viel gekostet, ob sie vom Assistenzarzt in Weiterbildung oder vom Chef-/Belegarzt persönlich durchgeführt worden wäre. Damit wäre dem in der Schweiz sehr beliebten Belegarztsystem die wirtschaftliche Grundlage entzogen worden.
Zur grossen Erleichterung aller operativ und geburtshilflich tätigen Ärztinnen und Ärzte wurde die Helsana-Beschwerde vollumfänglich abgewiesen (Urteil 5P.74/2004 vom 31. August 2004). Das Bundesgericht zerzauste die Helsana-Argumentation, es läge keine echte Mehrleistung vor, und stellte fest: «... Privatpatienten wünschen sich regelmässig die Behandlung durch einen Chef- oder Belegarzt. Das Sanitätsdepartement weist in seiner Vernehmlassung denn auch zutreffend darauf hin, dass (Helsana) mit eben diesem Argument für den Abschluss ihrer Zusatzversicherung ... wirbt.»
Zum Begriff der Mehrleistung heisst es, dass die Chef-/Belegärzte «... zahlreiche Handlungen persönlich vornehmen, die im Normalfall an Assistenzärzte oder das Pflegepersonal delegiert würden. Es darf zudem als notorisch (allgemein bekannt) bezeichnet werden, dass Privatpatienten andere Erwartungen an den behandelnden Arzt stellen ...»
Nach vielen Jahren zermürbender Auseinandersetzungen mit Krankenkassen und Politikern ist es eine grosse Befriedigung, wenn das Bundesgericht zusammenfasst:
(Aus der Werbung der deutschen Krankenkasse Gothaer)
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